Allgemeine Geschäftsbedingungen Premiere Star

Diese Bedingungen gelten für den Bezug eines Premiere Star Abonnements von der Premiere Star GmbH, Medienallee 4, 85774 Unterföhring, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Michael Börnicke und Wolfram Winter (im Nachfolgenden „Premiere Star“ genannt).
Ein Widerruf dieses Vertrages bei Verbraucherverträgen oder etwaige Beanstandungen sind an
Premiere Star oder den Servicebereich der Premiere Fernsehen GmbH & Co. KG (im Nachfolgenden
„Premiere“ genannt) in 22033 Hamburg zu richten. Premiere Star hat Premiere mit der Kundenbetreuung und -verwaltung beauftragt. Der Abonnent kann sich mit allen Vertragsbelangen auch an Premiere und die Premiere Service-Center wenden. Die Abonnementbedingungen und Kündigungsbestimmungen für ein Premiere Star Abonnement richten sich nach den nachfolgenden Geschäftsbedingungen.

1 Leistungen von Premiere Star
1.1 Premiere Star stellt dem Abonnenten das mit dem Abonnementvertrag bestellte Programmangebot nach Maßgabe dieser Bedingungen zur Verfügung.
1.2 Änderungen und Abweichungen einzelner Kanäle und Inhalte aus dem vereinbarten Abonnementvertrag, die nach Vertragsschluss notwendig werden und von Premiere Star nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen und Abweichungen nicht erheblich sind und der Gesamtcharakter eines Kanals bzw. eines Angebots nicht beeinträchtigt wird. Eine zulässige Änderung, die wesentlich ist, teilt Premiere Star dem Abonnenten unverzüglich mit.
1.3 Der Abonnent benötigt zum Empfang der Premiere Star Signale ein von der Firma Premiere zuge­lassenes Empfangsgerät (im Nachfolgenden „Digital-Receiver“ genannt).
1.4 Der Abonnent ist nur bei Nutzung eines als „geeignet für Premiere HD“ gekennzeichneten Digital-Receivers und nach Abschluss eines dafür vorgesehenen Abonnementvertrages zum Empfang von HD Inhalten, soweit diese von Premiere Star angeboten werden, berechtigt.

2 Smartcard
2.1 Im Auftrag von Premiere Star überlässt Premiere dem Abonnenten während der Laufzeit des Vertrages eine zum Empfang des Programms bzw. der Inhalte erforderliche Smartcard (im Nachfolgenden „Smartcard“ genannt). Der Abonnent erwirbt kein Eigentum an der Smartcard. Er darf sie nur für den Empfang nach den Bestimmungen dieses Vertrages verwenden. Jede unberechtigte Modifikation an der Smartcard ist unzulässig. Der Abonnent ist verpflichtet, Premiere Star über alle Schäden an einer von Premiere Star bereit gestellten Smartcard oder deren Verlust unter den bekannt gegebenen Telefonnummern unverzüglich zu unterrichten. Diese Pflicht trifft ihn auch, wenn sonstige Empfangsstörungen auftreten und diese länger als drei Tage andauern. Premiere Star behält sich vor, Software und/oder Hardware der Smartcard oder darauf gespeicherte Daten jederzeit kostenfrei zu aktualisieren.
Nach Beendigung des Vertrages ist der Abonnent verpflichtet, die Smartcard auf eigene Kosten und Gefahr unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zwei Wochen, an Premiere Star oder Premiere zurückzusenden. Die Smartcard ist nach fristloser Kündigung unverzüglich vom Abonnenten zurückzugeben. Im Fall einer während des Gewahrsams des Abonnenten eingetretenen und von ihm zu vertretenden Beschädigung oder bei einem von ihm zu vertretenden Untergang der Smartcard hat der Abonnent Schadensersatz zu leisten.
2.2 Wird die Smartcard beim Satellitenempfang vom Anbieter der Satellitenplattform oder beim Kabelempfang (soweit von Premiere Star angeboten) vom jeweiligen Betreiber des Kabelnetzes überlassen, gelten zusätzlich die Vertragsbedingungen des Satellitenplattformanbieters bzw. des Kabelnetzbetreibers. Dies gilt auch, wenn bei Beendigung des Premiere Star Abonnementvertrages noch ein über den Beendigungszeitpunkt hinaus gültiger Vertrag zwischen dem Abonnenten und dem Satellitenplattformanbieter bzw. dem Kabelnetzbetreiber über den Empfang von digitalen Signalen existiert. Insbesondere richten sich die Regelungen zur Rückgabe der von dem Satellitenplattformanbieter bzw. dem Kabelnetzbetreiber überlassenen Smartcard nach den mit diesen getroffenen Vertragsbedingungen.

3 Obliegenheiten, allgemeine Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten des Abonnenten
3.1 Dem Abonnenten obliegt die Bereitstellung eines Anschlusses an eine digitaltaugliche Satellitenempfangsanlage (Ausrichtung auf ASTRA 19,2° Ost) oder die Bereitstellung eines Anschlusses an ein digitales Kabelnetz, mit der oder dem das Angebot von Premiere Star empfangen werden kann, sowie die Bereitstellung des zum Empfang des Angebotes zugelassenen und kompatiblen Digital-Receivers sowie der notwendigen kompatiblen Endgeräte (TV, Display etc.). Die ggfs. damit verbundenen Kosten und Gebühren sind vom Abonnenten zu tragen. Ferner obliegt ihm die Einrichtung eines persönlichen PIN-Codes gemäß der Bedienungsanleitung, die dem Digital-Receiver beiliegt.
3.2 Um die HD Inhalte von Premiere Star empfangen und optimal darstellen zu können, benötigt der Abonnent Empfangsgeräte, die HD-Signale verarbeiten und abbilden können, insbesondere einen als „geeignet für Premiere HD“ zertifizierten Digital-Receiver (siehe Ziffer 1.4) und ein für hochauflösendes Fernsehen geeignetes Display mit dem „HD ready“ Logo. Es obliegt dem Abonnenten, alle erforderlichen Empfangsgeräte bereitzustellen und dafür zu sorgen, dass sie miteinander kompatibel sind.
3.3 Der Abonnementvertrag berechtigt den Abonnenten ausschließlich zur privaten Nutzung der Premiere Star Angebote. Der Abonnent ist insbesondere nicht berechtigt, die Premiere Star Angebote öffentlich vorzuführen oder zugänglich zu machen, z. B. durch den Upload in sog. File- bzw. Streaming-Sharing Systeme, bzw. kommerziell, z. B. für Internet-Ticker bzw. SMS Dienste, zu nutzen. Bei einer öffentlichen Vorführung und/oder öffentlichen Zugänglichmachung und/oder kommerziellen Verwertung der Angebote verstößt der Abonnent nicht nur gegen vertragliche Pflichten gegenüber Premiere Star, sondern verletzt gegebenenfalls auch die Rechte Dritter an den Inhalten und hat daher auch mit der Geltendmachung von Ansprüchen durch Premiere Star sowie durch Dritte zu rechnen.  
3.4 Der Abonnent ist nicht berechtigt, die Smartcard Dritten zu überlassen (auch nicht zu Reparaturzwecken) oder die Smartcard zum Empfang des Angebotes über eine Satellitenempfangsanlage oder über einen Kabelanschluss außerhalb seines privaten Haushalts zu verwenden. Die Smartcard darf nicht zum Empfang des Angebotes außerhalb des offiziellen Verbreitungsgebiets von Premiere Star (derzeit Deutschland und Österreich) genutzt werden. Jede unberechtigte Modifikation an Software oder Hardware eines Digital-Receivers ist unzulässig. Der Abonnent ist verpflichtet, Premiere Star über alle Schäden an der Smartcard oder deren Verlust unter den bekannt gegebenen Telefonnummern unverzüglich zu unterrichten. Die gleiche Pflicht trifft ihn, wenn sonstige Empfangsstörungen auftreten und diese länger als drei Tage andauern.
3.5 Der Abonnent ist verpflichtet, die Maßgaben des Jugendschutzes einzuhalten. Insbesondere muss der Abonnent hierzu sicherstellen, dass die digitale Vorsperre nicht durch unzulässige Maßnahmen aufgehoben wird und dass kein Unbefugter Zugang zu seinem persönlichen PIN-Code hat. Der Abonnent darf Jugendlichen unter 18 Jahren keinen Zugang zu vorgesperrten Filmen gewähren.
3.6 Eine nach Vertragsabschluss eintretende Änderung der Anschrift bzw. E-Mail-Adresse des Abonnenten ist Premiere Star unverzüglich mitzuteilen. Bei Änderung der Bankverbindung hat der Abonnent Premiere Star hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und unaufgefordert eine entsprechende Einzugsermächtigung zu erteilen.

4 Zahlungstermine
4.1 Die festgelegten monatlichen Beiträge zahlt der Abonnent im Voraus an Premiere Star. Soweit der Abonnent seine Ermächtigung zum Bankeinzug erteilt hat, wird Premiere im Auftrag von Premiere Star die Programmgebühren einziehen.
4.2 Für die Bereitstellung weiterer Angebote und Dienstleistungen von Premiere Star durch interaktive Nutzung des Rückkanals gelten die jeweils gesonderten Bedingungen.
4.3 Die Zahlungen im Rahmen der Geschäftsbeziehung sind im Banklastschriftverfahren möglich. Wird eine Banklastschrift durch einen vom Abonnenten zu vertretenden Umstand zurückgerufen, kann Premiere Star vom Abonnenten den Ersatz der entstandenen Kosten verlangen. Die unaufgeforderte Rückgabe der Smartcard vor Ablauf des Abonnements entbindet den Abonnenten nicht von der Zahlung der vereinbarten monatlichen Beiträge.
4.4 Für Prepaid-Abonnements bestehen teilweise von den Punkten 4.1 bis 4.3 abweichende Regelungen. Sie sind auf dem Vertragsformular festgehalten.
4.5 Premiere Star kann die vom Abonnenten monatlich zu zahlenden Beiträge erhöhen, wenn sich die Kosten für die Bereitstellung des Programms bzw. der Inhalte erhöhen. Eine Erhöhung darf jährlich nur einmal erfolgen und muss mindestens drei Monate im Voraus angekündigt werden. Der Abonnent ist berechtigt, den Vertrag auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung zu kündigen, wenn die Erhöhung fünf Prozent oder mehr des ursprünglichen Abonnementpreises ausmacht. Die Kündigung muss Premiere Star spätestens einen Monat vor Wirksamwerden der Preiserhöhung zugehen. Premiere Star wird den Abonnenten auf das Kündigungsrecht und die zu wahrende Frist mit der Ankündigung der Preiserhöhung hinweisen.

5 Leistungsstörungen/Haftung/Rücktritt
5.1 Der Abonnent ist berechtigt, bei einem vollständigen oder teilweisen Programmausfall die Abonnementbeiträge entsprechend der Schwere der Störung anteilig zu mindern, soweit der Abonnent und seine Erfüllungsgehilfen den Ausfall nicht zu vertreten haben. Eine solche Minderung ist allerdings ausgeschlossen, wenn der Programmausfall im Verhältnis zur Gesamtleistung nur geringfügig ist. Als geringfügig in diesem Sinne gelten Unterbrechungen, die in der Summe pro Kalenderjahr nicht mehr als 60 Stunden je einzelnem Kanal ausmachen. Bei einem vollständigen Programmausfall ist jedoch jede durchgehende Unterbrechung von mehr als 24 Stunden ab Beginn der 25. Stunde nicht mehr geringfügig, ungeachtet der Summe der Unterbrechungen im jeweiligen Kalenderjahr. Kein Programm-ausfall liegt vor, wenn der Abonnent seinen Obliegenheiten gemäß Ziffer 3.1 und 3.2 nicht nachkommt.
5.2 Premiere Star haftet nicht für mögliche Schäden, die dem Abonnenten durch den Betrieb oder die Installation eines Digital-Receivers entstehen. Der Abonnent haftet dafür, dass die einzelnen vom Abonnenten verwendeten technischen Geräte wie Digital-Receiver bzw. Display miteinander kompatibel sind. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz gegen Premiere Star oder Dritte bleiben unberührt.
5.3 Ist der Abonnent mit der Zahlung der Abonnementbeiträge in Höhe von mindestens einer monatlichen Gebühr oder mit sonstigen Zahlungsverpflichtungen im Zahlungsverzug, so kann Premiere Star bei Fortdauer der Zahlungsverpflichtung die Sehberechtigung entziehen und/oder die Inanspruchnahme weiterer Leistungen verweigern. Das Recht zur fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs oder aus einem anderen wichtigen Grund bleibt unberührt. Kündigt Premiere Star das Abonnement nach entsprechender Abmahnung im Fall sonstiger Leistungspflichtverletzungen des Abonnenten oder Fristsetzung zur Nacherfüllung im Fall des Zahlungsverzugs, ist der Abonnent zur Zahlung eines pauschalisierten Schadenersatzes statt der Leistung in Höhe der Abonnementbeiträge für die vertragliche Restlaufzeit abzüglich einer fünfprozentigen Abzinsung verpflichtet. Den Parteien bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass ein höherer, niedrigerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.
5.4 Die Haftung für Vertragsverletzungen von Premiere Star und des Abonnenten richtet sich im Übrigen nach den sonstigen vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen.

6 Datenschutz
6.1 Hinsichtlich des Datenschutzes finden die gesetzlichen Bestimmungen Anwendung, insbesondere das Bundesdatenschutzgesetz sowie der Rundfunkstaatsvertrag. Die vom Abonnenten angegebenen personenbezogenen Daten sowie Daten über Art und Häufigkeit seiner Nutzung der von
Premiere Star erbrachten Leistungen werden von Premiere Star erhoben, gespeichert, genutzt, soweit dies für die Durchführung der Verträge, insbesondere für den Betrieb der Premiere Star Hotline und des Premiere Star Service sowie für die Abrechnungen erforderlich ist, und für eine Auftragsdatenverarbeitung konzernintern oder an beauftragte Unternehmen übermittelt.
6.2 Zum Zwecke des Bonitätsaustausches übermittelt Premiere Star Daten über Beantragung, Aufnahme und Beendigung der Verträge an die InFoScore Consumer Data GmbH (im Nachfolgenden InFoScore genannt), Rheinstraße 99, 76532 Baden-Baden, und erhält Bonitätsauskünfte über den Abonnenten. Soweit während der Laufzeit der Verträge solche Daten aus anderen Vertragsverhältnissen anfallen, kann Premiere Star hierüber ebenfalls Auskunft erhalten. Die Datenspeicherung und -übermittlung erfolgt nur, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen von Premiere Star oder eines Kunden von InFoScore erforderlich ist und kein Grund zur Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen des Abonnenten überwiegen. Der Abonnent kann jederzeit bei InFoScore Auskunft über die ihn betreffenden gespeicherten Daten erhalten.

 

7 Vertragsdauer/Kündigung
7.1 Der Vertrag hat die vom Abonnenten gewählte Laufzeit von entweder 3, 6, 12, 15 oder 24 Monaten und verlängert sich automatisch um weitere 12 Monate zum dann gültigen Preis eines
12-Monats-Abos, wenn nicht jeweils sechs Wochen vor Ablauf der Vertragslaufzeit schriftlich gekündigt wird. Die Vertragslaufzeit beginnt mit der Aushändigung der Smartcard.
7.2 Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung kommt es auf den Eingang beim anderen Vertragspartner an. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung nach Maßgabe der vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt.
7.3 Das Recht des Abonnenten und von Premiere Star zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Eine außerordentliche Kündigung des Abonnenten wegen eines vollständigen Programmausfalls ist in jedem Fall ausgeschlossen, wenn die Unterbrechung nicht mehr als 14 Tage andauert. Die Vertragslaufzeit verlängert sich nicht um den Zeitraum der Unterbrechung. Hiervon unberührt bleiben etwaige vertragliche oder gesetzliche Rechte des Abonnenten, die Abonnementbeiträge bei einer Unterbrechung zu mindern.
7.4 Premiere Star behält sich vor, bei einer Änderung/Umstrukturierung des Programmangebotes die Abonnementbeiträge abweichend von Ziffer 4.5 zu ändern. In diesem Fall ist der Abonnent/
Premiere Star berechtigt, das Abonnement zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der geplanten Änderung schriftlich zu kündigen. Stimmt der Abonnent der Leistungsänderung zu, kann Premiere Star die Preisstruktur anpassen, ohne dass dies ein Kündigungsrecht des Abonnenten auslöst.

8 Schlussvereinbarungen
8.1 Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, so bleibt die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.
8.2 Für die Inanspruchnahme von Zusatzdiensten, die Premiere Star neben den Programmabonnements anbietet, gelten die von Premiere Star jeweils festgesetzten Bedingungen. Premiere Star kann jederzeit neue Zusatzdienste einführen. Unentgeltliche Zusatzdienste oder Zusatzdienste, die der Abonnent einzeln bestellt und bezahlt, kann Premiere Star jederzeit wieder einstellen. Für besondere Möglichkeiten der Programmnutzung, die Premiere Star anbietet, gelten die Bestimmungen über die Zusatzdienste sinngemäß.
8.3 Premiere Star ist berechtigt, vertragsrelevante und vertragswirksame Kommunikation, wie z. B. Vertragsbestätigung, Information über eine Preiserhöhung (Ziffer 4.5) rechtsverbindlich auf elektronischem Weg (E-Mail) an die vom Kunden bekannt gegebene E-Mail-Adresse vorzunehmen.